Für wen wir Zwangsräumungen durchführen
Unsere Auftraggeber sind Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen und Behörden, die eine Ausweisung vollziehen. Mieterinnen und Mieter können uns nicht für eine Zwangsräumung beauftragen. Verwaltungen, die eine Wohnung nach einem gewöhnlichen Auszug leeren lassen wollen, bestellen eine Räumung ohne Behörde.
Der Weg bis zur Ausweisung
Gerät ein Mieter mit dem Mietzins in Rückstand, setzt der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen und droht die Kündigung an. Bleibt die Zahlung aus, kann er mit mindestens 30 Tagen Frist auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d des Obligationenrechts). Zieht der Mieter nicht aus, braucht der Vermieter einen vollstreckbaren Entscheid, oft im raschen Verfahren «Rechtsschutz in klaren Fällen» nach Zivilprozessordnung. Erst danach setzt die zuständige Behörde den Ausweisungstermin an. Wer genau vollzieht, regelt jeder Kanton selbst: Was man aus Deutschland als Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung kennt, übernehmen hier je nach Kanton Gemeinde, Polizei oder eine besondere Vollzugsstelle. Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung (Stand der Rechtslage: November 2026).
Was am Tag der Räumung geschieht
- Vorbereitung: Sie senden uns Entscheid, Termin und Objektangaben. Wir klären Zugang, Stockwerk, Lift und Fahrzeuggrösse.
- Vor Ort: Die Behörde leitet den Vollzug, wir beginnen erst auf ihre Anweisung.
- Inventar: Gegenstände werden fotografiert und in einer Liste erfasst, damit später nachvollziehbar ist, was mit ihnen geschehen ist.
- Abtransport: Was die Behörde zur Aufbewahrung bestimmt, bringen wir an den von ihr bezeichneten Ort. Offensichtlicher Abfall wird getrennt und entsorgt.
- Übergabe: Leere Wohnung an Vermieter oder Verwaltung, mit Fotos und Abschlussmeldung.
Räumung nach Zwangsversteigerung
Auch wenn eine Liegenschaft über das Betreibungsamt versteigert wurde und die bisherigen Bewohner nicht ausziehen, braucht der neue Eigentümer einen vollstreckbaren Entscheid. Für die Räumung nach einer Zwangsversteigerung gilt deshalb derselbe Ablauf: erst der Entscheid, dann der Vollzug durch die Behörde, dann unser Einsatz.
Was mit den Gegenständen des Mieters geschieht
Die Gegenstände gehören weiterhin dem Mieter. Ob sie eingelagert, dem Mieter herausgegeben oder nach Ablauf einer Frist verwertet werden, entscheidet die vollziehende Behörde nach kantonalem Recht, nicht der Vermieter und auch nicht wir. Wir halten uns an diese Anordnung und dokumentieren jeden Schritt. Persönliche Dokumente, Ausweise und Fotos legen wir immer getrennt bereit.
Kosten einer Zwangsräumung und Rechnung
Die Rechnung geht an den Auftraggeber, also an Vermieter, Verwaltung oder Behörde. Ob die Kosten später dem ausgewiesenen Mieter belastet werden können, richtet sich nach dem Entscheid und dem Vollstreckungsverfahren. Unsere Inventarliste und der Leistungsbeschrieb helfen dabei. Massgebend für den Preis sind Volumen, Stockwerk und Lift, Tragweg, Anteil Sonderabfall, Wartezeit am Vollzugstag sowie die Fahrt zum Aufbewahrungsort. Zahlen nennen wir erst nach Prüfung des Objekts in einer schriftlichen Offerte.
Sonderabfall und Entsorgung
Verlassene Wohnungen enthalten oft Farben, Batterien, Elektrogeräte oder verdorbene Lebensmittel. Wir trennen diese Abfälle vor Ort und geben sie an zugelassene Stellen ab, so wie es die Vorschriften des Bundesamts für Umwelt BAFU verlangen. Bleibt nach dem Vollzug nur noch Abfall im Keller zurück, holen wir ihn mit einer separaten Entsorgung ab.
Was wir nicht machen
Wir führen keine Ausweisung auf eigene Faust durch, öffnen keine Wohnung ohne Anordnung, lagern keine Gegenstände in eigenen Räumen ein und übernehmen keine Rechtsvertretung. Für das Verfahren selbst sind Schlichtungsbehörde, Gericht und die kantonale Vollzugsbehörde zuständig.