Erbschaft ausschlagen und die Wohnung räumen
Wer eine Erbschaft ausschlägt, verzichtet auf alles, was ihm als Erbe zufiele, also auch auf die Schulden. Die Erklärung geht an die zuständige Behörde, meist das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Die Frist läuft ab Kenntnis
Nach Art. 567 ZGB beträgt die Ausschlagungsfrist drei Monate. Sie beginnt für gesetzliche Erben mit der Kenntnis des Todes, bei eingesetzten Erben mit der Mitteilung der amtlichen Eröffnung. Ist der Nachlass offensichtlich überschuldet, gilt die Ausschlagung unter Umständen als vermutet. Im Zweifel klärt eine Fachperson den genauen Fristbeginn. Zur Orientierung hilft ein Nachlassinventar, das Vermögen und Schulden auflistet.
Vorsicht bei Handlungen im Nachlass
Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, kann das Recht zur Ausschlagung verlieren (Art. 571 ZGB). Dringende Erhaltungsmassnahmen sind erlaubt, ein Verkauf oder die Entsorgung von Hausrat dagegen heikel. Klären Sie darum zuerst, ob Sie die Erbschaft überhaupt antreten wollen.
Wann wir räumen
Bei einer Nachlassräumung entscheiden die Erben, und wir entsorgen erst mit deren Zustimmung. Solange die Ausschlagung offen ist, warten wir ab und fassen nichts an. Sobald der Weg frei ist, holen wir den Hausrat ab, übergeben persönliche Papiere den Erben und trennen den Rest nach Material. Den Termin legen Sie fest, und der Betrag steht vorher schriftlich fest.
Keine Rechtsberatung, Angaben Stand November 2026.
