Nachlassinventar bei Todesfall und Räumung
Ein Nachlassinventar ist ein Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden einer verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt. Es gibt Erben, Steuerbehörden und Gläubigern einen verlässlichen Überblick.
Drei Arten von Inventar
Das Steuerinventar nimmt die Behörde nach kantonalem Recht auf. Das Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB wird in bestimmten Fällen angeordnet, etwa wenn ein Erbe minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht, wenn ein Erbe dauernd abwesend und nicht vertreten ist oder wenn ein Erbe es verlangt. Die Kantone können weitere Fälle vorsehen. Das öffentliche Inventar nach Art. 580 ZGB können Erben verlangen, wenn sie die Schulden nicht überblicken. Das Begehren ist an eine Frist gebunden.
Warum Hausrat dabei wichtig ist
Möbel, Schmuck, Bilder und Fahrzeuge erscheinen im Verzeichnis, oft mit einem Schätzwert. Wurde ein Inventar angeordnet, darf der Hausrat bis zur Freigabe nicht verschwinden. Das gilt auch dann, wenn sich Erben über die Erbenbescheinigung bereits ausweisen können.
Wann wir mit der Räumung beginnen
Wir räumen, wenn die Erben zustimmen und, falls verlangt, die Behörde die Wohnung freigibt. Das schützt alle Beteiligten vor späteren Vorwürfen, denn was fehlt, lässt sich im Nachhinein schwer erklären. Fotos der Räume vor Beginn helfen zusätzlich. Bei der Nachlassräumung holen wir den Hausrat aus Wohnung, Keller und Estrich, geben persönliche Papiere zurück und bringen den Rest in zugelassene Betriebe. Für die Offerte genügen Fotos, eine Liste oder ein Besuch ohne Kosten.
Keine Rechtsberatung, Angaben Stand November 2026.
